E-Mobilität: Land und Bund verlängern Förderungen
Elektromobilität hat auch im Jahr 2023 weiter an Fahrt zugenommen. Zur Unterstützung der weiteren Verbreitung haben Land und Bund 2024 ein lukratives Fördermodell in Kraft gesetzt. „Die Mobilität der Zukunft ist klimafreundlich und emissionsfrei. E-Fahrzeuge liefern einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung der Energieautonomie+ und sind ein zentraler Bestandteil der Strategie für die nächste Phase bis 2030.“, sagt Landesrat Daniel Zadra.
Vom Klimaschutzministerium (BMK) werden Lastenfahrräder, E-Fahrräder, E-PKW´s, verschiedene Nutz- und Sonderfahrzeuge und der Aufbau von Ladinfrastruktur mit Zuschüssen in verschiedener Höhe unterstützt. Das Land fördert ergänzend zum Bund Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrfamilienhäuser und Wohnanlagen, Elektrofahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Elektro-Kleinbusse und leichte E-Nutzfahrzeuge für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine. Die Landesförderungen können zusätzlich zu denen des Bundes in Anspruch genommen werden.
Die Förderung für E-PKW´s beträgt insgesamt bis zu 5.000 Euro und im Fall von leichten E-Nutzfahrzeugen (<3,5 to) bis zu 13.000 Euro. „Neben dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs und der Erhöhung des Rad- und FußgängerInnenanteils brauchen wir auch einen Umstieg auf emissionsfreie Fahrzeuge“, betont Landesrat Zadra. Vorarlbergs Autobusflotte wird sukzessive elektrifiziert.
Steuerliche Vorteile für E-PKW´s
Neben der Förderung für den Kauf können für E-PKW´s weitere Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Elektrofahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer (mVSt) befreit. Unternehmen können zusätzlich einen Investitionsfreibetrag bei der Anschaffung von E-PKW´s geltend machen und PKW´s der Klasse M1 sind Vorsteuerabzugsberechtigt.
"ePrämie" für eingespartes CO₂
Halter:innen eines Elektrofahrzeuges (Begünstigte nach der Kraftstoffverordnung) können den für ihr Fahrzeug genutzten Strom einmal pro Jahr per Vertrag an ein bestimmtes Unternehmen (Antragsberechtigte nach der KVO) übertragen. Dafür erhalten die Begünstigten von den Antragsberechtigten eine finanzielle Abgeltung.